OGH 7 Ob 90/22v
Worum es ging: Auf wie viele Monate wird eine Abfertigung beim Unterhalt verteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Ja. Für die Höhe des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse maßgeblich, also der gewohnte Lebenszuschnitt und der Stil der Lebensführung. Begrenzt wird Ihr Anspruch aber immer dadurch, was der Unterhaltspflichtige tatsächlich leisten kann.
Haben Sie eigene Einkünfte, stehen Ihnen rund 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten zu, wovon Ihr eigenes Einkommen abgezogen wird. Sie erhalten also nur die Differenz als Ergänzung.
Größere Einmalzahlungen wie eine Abfertigung dienen dazu, das Einkommen über einen längeren Zeitraum abzusichern, oft über mehrere Jahre. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an solchen Zahlungen im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfertigung, wird diese bei der Unterhaltsbemessung nicht einem einzigen Monat zugerechnet. Sie ist auf so viele Monate aufzuteilen, wie sie Monatsentgelten entspricht.
Ja, unter Umständen. Pensionsabgeltung sowie gesetzliche und freiwillige Abfertigung zählen als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Wer wegen eines Sparprogramms des Dienstgebers einvernehmlich ausscheidet, muss sich bei hohem Einkommen des anderen Ehegatten kein fiktives Einkommen in bisheriger Höhe anrechnen lassen. Eine hohe Einmalzahlung wenige Jahre vor der Pension ist auf den gesamten Zeitraum bis zum Pensionsantritt aufzuteilen.
Ja. Erhält der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung, ist sie als sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Sie fließt damit in die Bemessung des Unterhalts ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 09.03.2022, 43 R 83/22g-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
7Ob90/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten (und klagenden) Partei I* K*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei (und beklagte Partei) E* L*, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterhalt (hier: einstweiliger Unterhalt) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 2022, GZ 43 R 83/22g-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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