Richtet sich mein Unterhalt nach unserem bisherigen Lebensstandard?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind, doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt.OGH 8 Ob 24/09a, 02.04.2009
- Die Angemessenheit des Unterhalts richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie er vom Unterhaltsverpflichteten gewählt wird.OGH 1 Ob 98/03y, 01.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 90/22v, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen sich mehr als nur unbedeutend geändert haben. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Unterhaltsvergleich bindend und eine neue Festsetzung ist ausgeschlossen. Ein bloß geringfügiger Mehraufwand reicht dafür nicht.
Nicht unbegrenzt. Bei überdurchschnittlichem Einkommen richtet sich der Unterhalt allein nach dem Bedarf des Kindes und bleibt hinter dem zurück, was rechnerisch möglich wäre. Besteht wegen besonderer Lebensumstände ein zusätzlicher Bedarf, ist der Unterhalt darauf auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule zählen.