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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2022

OGH 8 Ob 52/22p

Worum es ging: Kann ich ein Nutzungsrecht an einer Sache haben, die mir mitgehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.

Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Dann ist eine Erweiterung nicht zulässig. Sind Art und Ausmaß Ihres Rechts im Titel eindeutig bestimmt, dürfen Sie es nicht darüber hinaus ausdehnen. Umgekehrt folgt daraus aber nicht, dass ein so festgelegtes Recht niemals eingeschränkt werden dürfte.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.

Ja. Verkauft jemand eine von zwei Liegenschaften, von denen eine erkennbar der anderen dient und weiter dienen soll, entsteht das Recht schon mit der Übertragung, ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch. Dasselbe gilt, wenn ein einheitliches Grundstück geteilt und ein Teil an einen Dritten übertragen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 484 ZPO § 502

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.667 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Geschäftszahl

8Ob52/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M* und 2. M*, beide vertreten durch die Riedl-Ludwig-Penzl Rechtsanwälte GmbH in Haag, gegen die beklagten Parteien 1. R* und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Harald Wiesmayr, Rechtsanwalt in Grein, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 21 R 197/21k-23, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 29. Juli 2021, GZ 20 C 631/19h-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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