Wie genau muss die Vereinbarung beschreiben, was mein Recht umfasst?
betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Wasserbezugsrecht "für ein Einfamilienhaus"- gemessene Dienstbarkeit.OGH 1 Ob 211/15h, 24.11.2015
- Eine "gemessene" Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß“ auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet.OGH 1 Ob 211/15h, 24.11.2015
- Eine „gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt im Erwerbstitel (allenfalls nach Auslegung) unzweifelhaft umschrieben ist; eine „ungemessene“ Dienstbarkeit hingegen dann, wenn die Art, das (zeitliche) Ausmaß und der (räumliche) Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
- Eine Einschränkung einer gemessenen Servitut ist bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten möglich.OGH 7 Ob 224/04y, 20.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 1 Ob 1/26t, 27.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 198/25v, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
- OGH 10 Ob 47/22t, 22.11.2022
- OGH 8 Ob 52/22p, 25.05.2022
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 22/18y, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 102/17h, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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