OGH 5 Ob 101/22x
Worum es ging: Kann ich gegen die Zurückweisung meiner Richterablehnung noch etwas tun?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs gegen die Ablehnung eines Richters nur aus formalen Gründen zurück, ohne die Ablehnungsgründe inhaltlich zu prüfen, dürfen Sie diese formalen Gründe von der dritten Instanz überprüfen lassen. Dafür müssen allerdings die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel erfüllt sein.
Wenn Sie einen Richter wegen Befangenheit ablehnen und Ihr Rechtsmittel dagegen vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen wird, können Sie dagegen nicht weiter vorgehen. Ein weiteres Rechtsmittel an das nächsthöhere Gericht ist in diesem Fall nicht zulässig.
Für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters gilt eine eigene Sonderregel. Diese geht allen allgemeinen Regeln darüber vor, wann ein Beschluss angefochten werden kann. Daran hat sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert.
Hat schon das Gericht erster Instanz Ihren Antrag auf Ablehnung eines Richters zurückgewiesen und hat die zweite Instanz das bestätigt, ist damit Schluss. Ein weiteres Rechtsmittel steht Ihnen dagegen nicht zu.
Hat das Erstgericht Ihren Ablehnungsantrag zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag inhaltlich geprüft oder nur aus formalen Gründen zurückgewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 21.02.2022, 53 Nc 3/22i-2
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 06.04.2022, 6 R 27/22s-5
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.06.2022
Geschäftszahl
5Ob101/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI K* G*, wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. April 2022, GZ 6 R 27/22s-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Februar 2022, GZ 53 Nc 3/22i-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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