OGH 3 Ob 34/22d
Worum es ging: Wann muss ich ein früheres Urteil gegen mich gelten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.
Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 10.08.2021, 5 C 599/20z-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.12.2021, 39 R 221/21w-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 3 MRG § 30
Entscheidungstext
51 Absätze, 19.035 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Geschäftszahl
3Ob34/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. J* K*, und 2. Dr. S* P*, beide vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. F* S*, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2021, GZ 39 R 221/21w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 10. August 2021, GZ 5 C 599/20z-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 537,70 EUR (darin enthalten 89,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 619,75 EUR (darin enthalten 61,49 EUR USt und 250,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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