OGH 9 ObA 32/22d
Worum es ging: Wann muss mein Interesse an einer Feststellung noch bestehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Auch wenn eine Rechtsbeziehung bereits beendet ist, können Sie sie feststellen lassen. Voraussetzung ist, dass das Urteil für Ihre gegenwärtige rechtliche Lage noch Bedeutung hat.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.
In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 28.01.2022, 7 Ra 86/21z-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 228 ZPO § 406 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.828 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Geschäftszahl
9ObA32/22d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei * W*, vertreten durch die Hammer Barbach Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei t* gmbh, *, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Interesse: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 86/21z-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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