Wann muss mein Interesse an einer Feststellung noch bestehen?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Rechtsuchende
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse daran, dass rasch geklärt wird. Dieses Interesse muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Das gemäß § 228 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Hier: Wertminderung.OGH 2 Ob 213/19s, 18.12.2020
- Behauptungen des Beklagten im Berufungs- und Revisionsverfahren können zu dessen Begründung nicht herangezogen werden.OGH 4 Ob 240/12s, 19.03.2013
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Für die Haftung für zukünftige Schäden aus einer Körperverletzung.OGH 4 Ob 191/11h, 20.12.2011
- Das Ableben der klagenden Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses.OGH 4 Ob 191/11h, 20.12.2011
- Das Ableben des Verletzten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz führte daher nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses.OGH 6 Ob 6/09i, 26.03.2009
- Hier: Feststellungsantrag im Außerstreitverfahren.OGH 1 Ob 4/08g, 26.02.2008
- Allerdings bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz.OGH 1 Ob 4/08g, 26.02.2008
- Muss auch in erster Instanz behauptet werden.OGH 1 Ob 582/77, 04.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039085 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 55.
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 22/23k, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 147/22v, 18.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 32/22d, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 238/21t, 14.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 23/18z, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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