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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 48/22g

Worum es ging: Darf mein Chef mich freistellen, statt sofort zu entlassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Arbeitgeber darf Sie vorläufig vom Dienst freistellen, solange er die tatsächliche oder rechtliche Lage noch klärt. Dass er dann nicht sofort entlässt, bedeutet nicht, dass er auf die Entlassung verzichtet hat.

Wenn Ihnen der Arbeitgeber wegen eines Vorfalls nur eine Verwarnung erteilt und die Entlassung erst für den Wiederholungsfall androht, verzichtet er damit auf eine Entlassung wegen dieses Vorfalls. Er kann sie also nicht mehr nachträglich darauf stützen.

Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.

Eine Tätlichkeit ist jede schuldhafte Handlung, die sich objektiv gegen den Körper eines anderen richtet. Welche Absicht dabei verfolgt wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend.

Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.

Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27

Entscheidungstext

47 Absätze, 15.482 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9ObA48/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Oberbichler & Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R* GmbH und Co OG, *, vertreten durch Dr. Bertram Grass/Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 49.393,84 EUR brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2022, GZ 13 Ra 7/22k-23, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch, als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 2021, GZ 33 Cga 44/21h-15, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie nunmehr zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 49.393,84 EUR brutto samt 4 % Zinsen aus 42.792,55 EUR brutto vom 10. 11. 2020 bis 30. 9. 2021 und aus 49.393,84 EUR seit 1. 10. 2021 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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