Ist eine Entlassung drei Wochen nach dem Vorfall noch gültig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (59 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der Regel liegt kein (konkludenter) Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungs- oder Entlassungsgründen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in unmissverständlicher Weise, zB durch eine Suspendierung, zeigt, dass er aus dem Verhalten des Arbeitnehmers Konsequenzen ziehen werde und eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
- Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Z 3 ArbVG.OGH 8 ObA 1/23i, 25.01.2023
- Ebenso Kündigungsgründe nach dem VBG.OGH 9 ObA 140/01f, 10.10.2001
- Die Entlassung ist rechtzeitig, wenn ein für den technischen Bereich zuständiger Geschäftsführer nach Kenntnis des für die Beurteilung des Entlassungsrechtes notwendigen Sachverhaltes sich mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen zweiten Geschäftsführer vor Ausspruch der Entlassung bespricht und dieses Gespräch bereits an dem dem Vorfall folgenden Tag stattfindet.OGH 9 ObA 46/94, 16.03.1994
- Es muss dabei den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens Rechnung getragen werden. Ist der allein zum Ausspruch der Entlassung zuständige Geschäftsführer gerade auf einer Geschäftsreise, kann aus einer von einem untergeordneten Angestellten gegebenen Urlaubszusage nicht auf eine Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden.OGH 9 ObA 137/89, 28.06.1989
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 257/88, 24.10.1988
- Dieser Grundsatz bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten will.OGH 9 ObA 22/88, 16.03.1988
- Dem Dienstgeber ist grundsätzlich eine Überlegungsfrist sowie die Möglichkeit zur Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen.OGH 9 ObA 56/87, 15.07.1987
- Wird die Entlassung unmittelbar nach Ablehnung einer durch den Arbeitgeber angebotenen gütlichen Regelung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen, ist sie rechtzeitig.OGH 4 Ob 143/85, 26.11.1985
- Dem Arbeitgeber muss auch zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung eine angemessene Überlegungsfrist gewährt und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich über die Rechtslage zu informieren.OGH 4 Ob 84/84, 25.09.1984
- Durch die Suspendierung des Dienstnehmers vom Dienst wird eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht ausgeschlossen, auch wenn nach Einlagen der vom Dienstnehmer abgeforderten sachlichen Stellungnahme zu seinem Verhalten mit dem Ausspruch der Entlassung zwei Tage zugewartet wird.OGH 4 Ob 152/52, 25.11.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 59.
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 97/23i, 19.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 110/22z, 20.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 121 · Kündigungsschutz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sofort. Sobald Ihr Arbeitgeber genug über den Vorfall weiß, um die Entlassung auszusprechen, steht ihm keine weitere Überlegungsfrist mehr zu. Wartet er ohne Grund zu, ist die Entlassung verspätet.
Ein Grund für eine Entlassung muss unverzüglich geltend gemacht werden. Ihr Dienstgeber darf mit dem Ausspruch der Entlassung also nicht zuwarten.