Wann gilt eine Handlung im Betrieb als Tätlichkeit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zulässigkeit der Entlassung verneint.OGH 9 ObA 230/02t, 04.12.2002
- Das Motiv und das Verhalten der Beteiligten davor und danach spielen jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle.OGH 9 ObA 230/02t, 04.12.2002
- Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren.OGH 9 ObA 230/02t, 04.12.2002
- Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG.OGH 8 ObA 8/98d, 26.02.1998
- Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv.OGH 8 ObA 8/98d, 26.02.1998
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- § 48 ASGGOGH 9 ObA 40/91, 27.02.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 48/22g, 31.08.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht jede strafbare Handlung berechtigt zur Entlassung. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber wegen Ihres Verhaltens objektiv gerechtfertigt befürchten muss, dass seine Interessen und Belange durch Sie gefährdet sind.
Dann trifft Sie kein Verschulden und die Entlassung wegen Arbeitsversäumnis ist unberechtigt. Voraussetzung ist, dass Sie aus dem Verhalten Ihres Arbeitgebers ohne eigenes Verschulden annehmen durften, er verlange derzeit keine Arbeitsleistung von Ihnen.