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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.09.2022 · Fall aus Vorarlberg

OGH 2 Ob 108/22d

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand möglichst rasch zu beenden. Berücksichtigt wird jede Art von Bedarf, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Dieser strenge Maßstab gilt auch dann, wenn Ihnen eine Ersatzwohnung angeboten wird.

Auch für diesen Kündigungsgrund muss ein echter Notstand vorliegen. Das bedeutet die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so rasch wie möglich zu beenden.

Ein Student, der bisher mit seinen Eltern und der sechsjährigen Schwester in einer Wohnung lebt und dort nur ein von allen Seiten zugängliches Zimmer hat, braucht die untervermietete Wohnung dringend selbst. Der dringende Eigenbedarf ist in einem solchen Fall zu bejahen.

Ob der Eigenbedarf des Vermieters dringend genug ist, um eine Kündigung zu rechtfertigen, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt immer von den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 354 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.594 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Geschäftszahl

2Ob108/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Doshi & Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen gerichtlicher Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 15. März 2022, GZ 2 R 44/22v-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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