Was heißt Notstand beim Eigenbedarf?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Bestreben, die eigene wirtschaftliche Lage zu verbessern, ist vom Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 9 MRG nicht umfasst.OGH 6 Ob 44/18s, 28.03.2018
- Das „gemäßigte Verständnis“ der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ wurde primär im Zusammenhang mit Wohnraummiete entwickelt und lässt sich auf Büro- bzw Geschäftslokale nicht ohne weiteres übertragen.OGH 6 Ob 44/18s, 28.03.2018
- Bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 3 Ob 110/09m, 23.06.2009
- Hier: Vermieter scheitern am ihnen obliegenden Nachweis einer unabweislichen Notlage.OGH 3 Ob 106/08x, 11.06.2008
- Ein gemäßigteres Verständnis der Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" ist geboten. Es ist jedoch nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen.OGH 1 Ob 111/01g, 29.05.2001
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- Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist.OGH 7 Ob 166/97f, 05.05.1998
- Vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten erfüllen nicht die geforderte Dringlichkeit.OGH 3 Ob 544/90, 29.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 9 Ob 11/24v, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 108/22d, 06.09.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 80/20f, 03.06.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.
Ja, das kann genügen. Dringender Eigenbedarf setzt keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Es reicht, wenn das Beibehalten der bisherigen Lage den ohnehin schon bedenklichen Gesundheitszustand leicht zu verschlechtern droht oder eine Besserung verhindert.