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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 77/22b

Worum es ging: Betrifft mich die Räumung, obwohl ich nicht geklagt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.

Schließt ein Gesellschafter absichtlich ein Geschäft, das der Gesellschaft schadet und dem anderen offenbar unbillige Vorteile verschafft, missbraucht er seine Vertretungsmacht. Der andere kann sich dann nicht auf diese Vertretungsmacht berufen, wenn er bewusst zum Nachteil der Gesellschaft mitgewirkt hat, den Missbrauch kannte oder wenn dieser für jeden Einsichtigen offensichtlich war.

Endet der Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, so endet damit auch die Untermiete. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Untermietvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde. Wird Ihr Untervermieter Eigentümer des Objekts, wird daraus kein Hauptmietvertrag, sondern das Untermietverhältnis fällt weg.

Unter Umständen ja. Hat ein Dritter Ihren Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder arglistig mit ihm zu Ihrem Nachteil zusammengewirkt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Statt Geld können Sie dann vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 560 ZPO § 568

Entscheidungstext

22 Absätze, 6.059 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

3Ob77/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 49 Forst- und Landwirtschaftsbetrieb, 1082 Wien, Rathaus, diese vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. H*, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2022, GZ 40 R 50/22g-34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Juni 2022, GZ 40 R 50/22g-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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