Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2022 · Fall aus Niederösterreich

OGH 1 Ob 103/22m

Worum es ging: Muss ich einen Fehler beim Zwischenurteil ausdrücklich rügen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verstößt das Gericht mit einem Zwischenurteil gegen das Verfahrensrecht, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Nur dann wird der Verstoß bei der Überprüfung beachtet. Von Amts wegen nimmt das Gericht darauf keine Rücksicht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.

In der Regel nicht. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung ausgenommen, damit der Betrieb erhalten bleibt und die Erwerbsquelle nicht beschädigt wird. Diese Ausnahme darf nicht eng ausgelegt werden. Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, richtet sich nach ihrer Zugehörigkeit zum Betrieb.

Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 294 AußStrG § 36 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

30 Absätze, 9.041 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

1Ob103/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin B*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. März 2022, GZ 20 R 97/22p-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail