OGH 2 Ob 156/22p
Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.
Nein. Ein allgemein eingeräumtes Nutzungsrecht, etwa das Befahren eines Privatgewässers mit Booten oder die Freigabe eines Radwegs, deckt keine gewerbliche Nutzung. Wer dort ein Unternehmen betreiben will, etwa eine Surfschule oder einen Almausschank, braucht dafür eine eigene Berechtigung.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 28.10.2021, 13 Cg 61/19d-25
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.05.2022, 6 R 178/21w-31
Zitierte Paragrafen
JN § 42 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 7.761 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
2Ob156/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. A*, 3. G*, 4. C*, 5. R*, 6. T*, 7. J*, 8. V*, 9. G*, alle vertreten durch Berger Daichendt Grobovschek, Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. J*, beide *, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 25.050 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Mai 2022, GZ 6 R 178/21w-31, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2021, GZ 13 Cg 61/19d-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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