Gelten dieselben Regeln für alle Hindernisse eines Verfahrens?
betrifft Kläger, Beklagter
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Streitanhängigkeit.OGH 4 Ob 171/18b, 23.10.2018
- Diese Einschränkung gilt im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit auch im Anwendungsbereich der EuGVVO.OGH 8 Ob 17/17h, 30.05.2017
- § 42 Abs 3 JN wird erweiternd ausgelegt.OGH 4 Ob 2314/96i, 29.10.1996
- Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von den Vorinstanzen - wenn auch von Amts wegen und nur in den Gründen ihrer Entscheidungen - übereinstimmend bejaht, so liegt eine dem OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so dass diese - von den Parteien in keinem Verfahrensstadium aufgeworfene - Frage nicht mehr zu untersuchen ist.OGH 8 Ob 668/88, 29.06.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 5 Ob 194/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 156/22p, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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