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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 158/22g

Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Wie schwer Ihr Mitverschulden wiegt, hängt davon ab, wie ernst das Verbot tatsächlich genommen wurde. Wurde es ohnehin von niemandem beachtet, kann Ihr Mitverschulden ganz entfallen. War es dagegen streng eingeschärft und wurde es eingehalten, kann Ihr Verstoß so schwer wiegen, dass das Verschulden des Fahrers dahinter zurücktritt.

Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.

Nein. Sie müssen sich als Mitfahrer grundsätzlich nicht erkundigen, ob der Lenker die nötige Berechtigung hat oder ob sein Führerschein noch gültig ist. Etwas anderes gilt nur, wenn Gründe vorliegen, die einen konkreten Verdacht begründen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.240 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

2Ob158/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. T*, 2. M*, 3. O* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 27.921,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2022, GZ 2 R 97/22f-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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