OGH 7 Ob 93/22k
Worum es ging: Kann ich zum Gericht gehen, wenn die Behörde entscheidet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Betrifft eine Frage einen Bereich, über den ausschließlich im Verwaltungsverfahren entschieden wird, dann können Sie darüber auch keine Feststellungsklage bei Gericht einbringen. Das gilt etwa für Einwendungen gegen einen Entschädigungsanspruch, der auf einem Bescheid beruht.
Wer sich als Nachbar gestört fühlt, kann grundsätzlich vor dem Zivilgericht klagen. Läuft die Klage aber in Wahrheit darauf hinaus, dem Staat amtliches Handeln zu verbieten, ist der Weg zu den Gerichten verschlossen. Das Gericht darf über ein solches Begehren nicht entscheiden.
Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.
Ja. Weisen zwar beide Instanzen Ihre Klage zurück, stützen sie sich dabei aber auf verschiedene Gründe, liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Der Weg zum Obersten Gerichtshof bleibt Ihnen dann offen.
Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 17.06.2021, 3 C 97/21b-9
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 22.03.2022, 2 R 317/21i-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Geschäftszahl
7Ob93/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert 11.420,61 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 22. März 2022, GZ 2 R 317/21i-13, womit aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 17. Juni 2021, GZ 3 C 97/21b-9, sowie das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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