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Wer entscheidet einen Streit aus einem Jagdpachtvertrag?

betrifft Jagdpächter, Grundeigentümer, Gemeinden, Jagdgenossen
Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 16.01.2024 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 19.

Im Gesetz

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