Wer entscheidet einen Streit aus einem Jagdpachtvertrag?
betrifft Jagdpächter, Grundeigentümer, Gemeinden, Jagdgenossen
Ob eine Sache vor die Gerichte oder vor die Behörde gehört, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut des Begehrens, aber auch nach der Natur des Anspruchs. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht und untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden, und auch der Jagdpachtvertrag ist privatrechtlich. Streitigkeiten daraus entscheiden daher die Gerichte, sofern nicht ausdrücklich eine Behörde zuständig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 16.01.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses, das auf der Entscheidung einer ausländischen Verwaltungsbehörde beruht.OGH 7 Ob 93/22k, 28.09.2022
- Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln.OGH 3 Ob 199/21t, 23.02.2022
- Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht ab.OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016
- Hier: Zum Tir FischereiG 2002.OGH 1 Ob 221/14b, 03.03.2015
- Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG.OGH 4 Ob 102/10v, 13.07.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 VerG 2002.OGH 4 Ob 73/09b, 14.07.2009
- Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist.OGH 7 Ob 110/08i, 05.11.2008
- Wildschaden - Ersatzansprüche sind privatrechtlicher Natur.OGH 5 Ob 538/85, 15.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 10 ObS 5/24v, 16.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 93/22k, 28.09.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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