Wann verletze ich meine Pflichten als Arbeitnehmer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung.OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023
- Hier: Keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Auslandsfahrten eines LKW‑Fahrers, sodass seine Weigerung eine Entlassung nach § 87 lit f GewO nicht rechtfertigen kann.OGH 9 ObA 50/13p, 25.06.2013
- Dazu gehört auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers.OGH 9 ObA 35/03t, 21.05.2003
- Hier: Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn sich der Dienstnehmer trotz mehrerer Aufforderungen und Ermahnungen durch drei Stunden hindurch weigert, eine besonders dringliche, ihm vertraute Aushilfstätigkeit durchzuführen.OGH 9 ObA 207/01h, 23.01.2002
- Die beharrlich und in unsachlicher Form durch zwei Tage hindurch aufrecht erhaltene Weigerung die Geschäftsschlüssel abzugeben, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar.OGH 8 ObA 276/98s, 15.04.1999
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Tatbestand des 2. Falls des § 82 lit f GewO umfaßt jegliche Vernachlässigung der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Pflichten, insbesondere auch den Verstoß gegen Weisungen des Dienstgebers.OGH 8 ObA 276/98s, 15.04.1999
- Ein Kfz-Mechaniker ist nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen kann.OGH 8 ObA 108/98k, 16.04.1998
- Hier: Nichtbefolgung einer Weisung.OGH 9 ObA 46/94, 16.03.1994
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 339/93, 22.12.1993
- Hier: Mehrmaliges Zuspätkommen und nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung.OGH 9 ObA 339/93, 22.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 105/22i, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/19x, 27.06.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf; KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §11 Z4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur solche, die sich im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags halten und die Arbeitspflicht oder Ihr Verhalten im Betrieb näher bestimmen. Widerspricht die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Vertrag oder den guten Sitten, kann ihre Nichtbefolgung keine Entlassung rechtfertigen. Ihre Freizeit unterliegt dem Weisungsrecht grundsätzlich nicht.
Eine gröbliche Verletzung Ihrer Dienstpflichten setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Sie müssen den Kündigungstatbestand nicht gekannt und auch nicht gewusst haben, dass Ihr Verhalten mit Kündigung bedroht ist. Sie müssen aber wissen, dass Sie gegen Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag verstoßen.