Reicht ein einziger Fehler für eine fristlose Entlassung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Arbeitsleistung des Klägers an Samstagen, obwohl er wiederholt aufgefordert wurde, dieses Verhalten zu unterlassenOGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025
- Hier: Verweigerung der Einhaltung der vom Verordnungsgeber eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz trotz zweimaliger Verwarnung.OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023
- Die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit und der Beharrlichkeit des Verhaltens eines Arbeitnehmers hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 40/10p, 22.10.2010
- Ob der Arbeitnehmer beharrlich die ihm gegebenen Weisungen verletzt hat und ob dem Arbeitgeber deshalb die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 8 ObA 62/00a, 09.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 26.
- OGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 5/24d, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 53/23v, 26.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 105/22i, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 116/20d, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 22/19x, 27.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 149/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/16b, 26.07.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie trotz wiederholter Aufforderung eine Pflicht aus dem Dienstvertrag oder eine berechtigte Anordnung geflissentlich nicht erfüllen. Der wiederholten Weigerung muss eine unbeachtete Ermahnung vorangegangen sein. Dass Ihnen dabei die Entlassung angedroht wird, ist nicht erforderlich.
Ja, wenn Ihr Wille zur Verweigerung nachhaltig, unnachgiebig oder hartnäckig zutage tritt. Genau das bedeutet beharrlich: die Dienste oder die Befolgung einer Anordnung in dieser Weise zu verweigern. Setzen Sie ein pflichtwidriges Verhalten trotz wiederholter Aufforderungen fort, kann das eine Entlassung rechtfertigen.