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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 67/22v

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.

Auch die Parteien eines Kollektivvertrags sind an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Sie dürfen einem Beschuldigten daher kein Recht aberkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen jedem zusteht, und keine Verfahrensordnung festlegen, die elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.

Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.394 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

8ObA67/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH, *, und 2. P* VertriebsgesmbH, *, beide vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.841,37 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.964,62 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2022, GZ 110 Ra 1/22p-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 2022, GZ 65 Cga 31/21f-10, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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