OGH 6 Ob 42/22b
Worum es ging: Kann ich zum Obersten Gerichtshof, obwohl es nur meinen Fall betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 5 R 185/21v-23
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Geschäftszahl
6Ob42/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Durchführung von Firmenbuchanträgen, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei sowie des Einschreiters Dr. L*, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2022, GZ 5 R 185/21v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Einschreiters werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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