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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 42/22b

Worum es ging: Kann ich zum Obersten Gerichtshof, obwohl es nur meinen Fall betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 12.270 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Geschäftszahl

6Ob42/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wider die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Durchführung von Firmenbuchanträgen, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei sowie des Einschreiters Dr. L*, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2022, GZ 5 R 185/21v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Einschreiters werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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