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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 177/22y

Worum es ging: Ist eine falsche Schlussfolgerung ein Widerspruch zum Akt?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.

Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.

Ob eine Wohnlage überdurchschnittlich ist, wird in Wien nicht bloß am Bezirk gemessen. Verglichen wird mit allen Teilen der Stadt, die nach der Verkehrsauffassung ähnlich bebaut sind und ein einheitliches Wohngebiet bilden. Im entschiedenen Fall reichten eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten in einem innerstädtischen Bezirk dafür nicht aus.

Die Lärmbelastung der Gegend zählt zur Lage und wirkt sich so auf den angemessenen Mietzins aus. Davon unabhängig ist der Lärm in der konkreten Wohnung: Er kann einen Abschlag rechtfertigen, sein Fehlen einen Zuschlag.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.469 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.12.2022

Geschäftszahl

5Ob177/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch den Verein für Gerechte Mieten Österreich, *, gegen die Antragsgegnerinnen 1. M*, 2. D*, beide vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2022, GZ 39 R 98/22h-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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