Ist eine falsche Schlussfolgerung ein Widerspruch zum Akt?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn ein Gericht Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewinnt, liegt darin kein Widerspruch zum Akteninhalt. Das gilt auch dann, wenn diese Schlüsse unrichtig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (110 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Aktenwidrigkeit liegt nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, wenn diese auch unrichtig sind (EvBl 48/623).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aktenwidrigkeit besteht ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht; und zwar nur dann, wenn die Tatsachenfeststellung nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung, insbesondere aus einem Sachverständigengutachten - gewonnen wurde.OGH 10 ObS 419/02v, 13.01.2004
- Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher eine Aktenwidrigkeit nicht begründen.OGH 10 ObS 340/01z, 30.10.2001
- Hier: Schlussfolgerungen, die aus dem richtig wiedergegebenen Inhalt eines Lehrvertrags gezogen wurden.OGH 8 ObA 192/97m, 13.11.1997
- Hier: Bei Sachverständigengutachten.OGH 3 Ob 531/78, 21.02.1978
- Aktenwidrig könnten nur die der Schlussfolgerung als Prämissen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen sein.OGH 8 Ob 203/77, 31.01.1978
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- Die Vornahme von Feststellungen auf Grund widerstreitender Beweisergebnisse begründet gleichfalls keine Aktenwidrigkeit.OGH 7 Ob 24/73, 21.03.1973
- Beruht eine solche Schlussfolgerung auf einem mangelhaften Verfahren oder einer unlogischen Gedankentätigkeit, dann könnte sie bloß den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bilden.OGH 7 Ob 13/73, 31.01.1973
- Hier: Schlussfolgerungen aus Sachverständigengutachten.OGH 4 Ob 315/68, 21.05.1968
- Unter Angabe zahlreicher veröffentlichter Belegstellen.OGH 7 Ob 100/67, 12.07.1967
- Aktenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Gericht den Inhalt einer Beweisurkunde, eines Vernehmungsprotokolls oder eines sonstigen Aktenstückes irrtümlich unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen bei der rechtlichen Beurteilung von einem fehlerhaften Sachverhaltsbild ausgegangen ist.OGH 8 Ob 298/66, 29.11.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 23/22a, 03.03.2022
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
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Im Gesetz
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