OGH 7 Ob 175/22v
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.07.2022, 42 R 138/22p-24
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 EO § 382a JN § 58
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.966 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Geschäftszahl
7Ob175/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes K*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirke 16–19, Kalvarienberggasse 29, 1170 Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Dr. P*, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2022, GZ 42 R 138/22p-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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