Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2022 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 210/22m

Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Auch beim Unterhalt für ein Kind kann der Anspruch wegen Missbrauchs verneint werden. Dafür ist aber absichtliches Verhalten nötig, das den Bedarf erst schafft oder eigene Mittel des Kindes schmälert. Ein solches Verhalten der betreuenden Mutter wird dem Kind nicht zugerechnet.

Nein. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern ob Ihr Kind die Mittel für seinen angemessenen Lebensbedarf durch eigene Arbeit verdient oder zumutbar verdienen könnte. Dazu gehört auch, dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse die Ausübung des Berufs tatsächlich ermöglichen.

Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.

Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.

Die Pflicht, Beweise zu wiederholen, gilt nur für Beweise, die das Erstgericht unmittelbar aufgenommen hat. Beruhen die Feststellungen etwa nur auf vorgelegten Urkunden, darf das Rekursgericht sie ohne neuerliche Beweisaufnahme ändern oder ergänzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 AußStrG § 62

Entscheidungstext

21 Absätze, 5.244 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2022

Geschäftszahl

3Ob210/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen 1. des Antragstellers S*, geboren am * 1991, *, vertreten durch Dr. Michael Steskal, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Antragsgegner Mag. W*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterhaltserhöhung, und 2. des Antragstellers Mag. W*, gegen den Antragsgegner S*, wegen Unterhaltsenthebung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners Mag. W* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2022, GZ 52 R 46/22d-464, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2022, GZ 52 R 46/22d-471, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail