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Kann mein Kind den Unterhalt durch eigenes Verhalten verlieren?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Alleinerziehende
Auch beim Unterhalt für ein Kind kann der Anspruch wegen Missbrauchs verneint werden. Dafür ist aber absichtliches Verhalten nötig, das den Bedarf erst schafft oder eigene Mittel des Kindes schmälert. Ein solches Verhalten der betreuenden Mutter wird dem Kind nicht zugerechnet.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die Verneinung eines Unterhaltsanspruches wegen Rechtsmißbrauches greift auch beim Kindesunterhalt ein. Voraussetzung ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen ein vorsätzliches Verhalten, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder das Zulangen der vor dem Akutwerden der geltend gemachten Fremdleistungspflicht auszuschöpfenden Mittel (also etwa auch einer eigenen Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes) beeinträchtigt. Ein etwa in dieser Weise zu wertendes Verhalten der obsorgepflichtigen Mutter wäre aber dem von ihr zu betreuenden und zu vertretenden Kind nicht zuzurechnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047330 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

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