OGH 5 Ob 63/22h
Worum es ging: Hilft eine Vormerkung, wenn meine Urkunde einen Mangel hat?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 07.12.2021
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 52
Entscheidungstext
45 Absätze, 15.038 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob63/22h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. M* P*, 2. H* P*, beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. Februar 2022, AZ 17 R 2/22y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 7. Dezember 2021, TZ 7705/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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