Hilft eine Vormerkung, wenn meine Urkunde einen Mangel hat?
betrifft Käufer, Verkäufer, Antragsteller
Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Auf Grund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine (auch) als Bedingung des Verbücherungsanspruchs des Antragstellers auszulegende Vertragsklausel erfordert zur Bewilligung des Eintragungsgesuches den formgerechten Nachweis der vollständigen Zahlung des Kaufpreises.OGH 5 Ob 317/00d, 16.01.2001
- Mangelfreie Urkunde ist Voraussetzung zur Eintragung.OGH 1 Ob 34/79, 16.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 5 Ob 63/22h, 21.12.2022
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
- OGH 5 Ob 22/20a, 19.05.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 163/18h, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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