OGH 5 Ob 190/22k
Worum es ging: Welche Sorgfalt schulden mir Fachleute bei ihrer Arbeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.
Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Krems an der Donau, 04.05.2022, 6 Cg 154/20m-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 02.08.2022, 3 R 108/22g-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 KSchG § 30b ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 13.378 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Geschäftszahl
5Ob190/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G*, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen 22.562,34 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2022, GZ 3 R 108/22g-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Mai 2022, GZ 6 Cg 154/20m-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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