Muss ein Makler die Angaben des Verkäufers überprüfen?
günstig für Immobilienmakler betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Immobilienmakler
Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (immolex 1998/178). Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: mangelnde erforderliche GrundabtretungOGH 4 Ob 34/23p, 28.02.2023
- Hier: wasserrechtliche Bewilligungspflicht.OGH 5 Ob 190/22k, 21.12.2022
- Der Immobilienmakler darf keine Informationen erteilen und Zusagen tätigen, die seinen Kenntnisstand übersteigen.OGH 5 Ob 125/19x, 24.09.2019
- Keine Pflicht des Versicherungsmaklers, medizinische Diagnosen dahingehend zu beurteilen, ob aus einem Unfallereignis entgegen den Angaben des Versicherten Dauerfolgen zu erwarten sind.OGH 4 Ob 245/15f, 23.02.2016
- Keine Verpflichtung der Doppelmaklerin zu eigenen Nachforschungen über das Vorhandensein allfälliger nicht sichtbarer Mängel.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Erhält der Immobilienmakler vom Verkäufer Informationen über das Errichtungsjahr, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 5 Ob 17/25y, 23.09.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 7 Ob 208/24z, 29.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 190/22k, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 115/21m, 06.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 1/20p, 30.04.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 125/19x, 24.09.2019
- OGH 5 Ob 40/16t, 25.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 93/16m, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30b · Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
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