Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 230/22w

Worum es ging: Bekomme ich beim Verdienstentgang auch die Abzüge ersetzt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.

Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 332 EStG 1988 § 32 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.013 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

2Ob230/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 2, Adalbert-Stifter-Straße 65 und 2. Pensionsversicherungsanstalt, Wien 2, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 16.160,88 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) und 10.226,98 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. November 2022, GZ 4 R 143/22k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch an die erstklagende Partei richtet, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail