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Welche Ansprüche gehen auf die Sozialversicherung über?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Versicherte, Sozialversicherungsträger, Schädiger
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

In Lehre und Rechtsprechung wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Schadenersatzanspruch des Verletzten insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergeht, als ihm der Art und Zeit nach kongruente Leistungsverpflichtungen des letzteren gegenüberstehen (vgl Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 6.Auflage, S 612 und 616; Geigel, aaO, S 504).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 30.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anspruchsübergang auf die Sozialversicherung

Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

günstig für Schädiger Forderungsübergang auf den Versicherer

Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.

Verwandte Fragen

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