Welche Ansprüche gehen auf die Sozialversicherung über?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kosten des Krankentransports.OGH 2 Ob 145/22w, 27.09.2022
- Die Leistungen des Sozialversicherungsträgers begründen keine erweiterte Eintrittspflicht des Schädigers, weil sie nur dann zu erstatten sind, wenn ihnen als Deckungsfonds ein kongruenter zivilrechtlicher Schaden gegenübersteht, der den Umfang des Rechtsübergangs (mit)bestimmt.OGH 2 Ob 226/07k, 14.08.2008
- Der Deckungsfonds ist selbständig nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu berechnen.OGH 2 Ob 226/07k, 14.08.2008
- Der Deckungsfonds - als die Summe der Schadenersatzansprüche des Geschädigten - wird nicht durch Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes begrenzt sondern bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.OGH 2 Ob 109/76, 16.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 230/22w, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 145/22w, 27.09.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.
Der Anspruch geht nur so weit auf die Versicherung über, wie sie geleistet hat und wie der Ersatzanspruch reicht. Die Versicherung erhält die Forderung so, wie sie ist, also samt allen Nachteilen, die ihr anhaften.