Übernimmt die Sozialversicherung meinen Anspruch gegen den Schädiger?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger, Schädiger, Dienstgeber
Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht geht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht darauf ankommt, nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der unselbstständig beschäftigte Geschädigte erhielt von der Erstklägerin eine Versehrtenrente und von der Zweitklägerin eine Invaliditätspension. Ohne den Unfall hätte der Geschädigte eine Korridorpension bezogen.OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025
- Hier: Kosten des Krankentransports.OGH 2 Ob 145/22w, 27.09.2022
- Der Anspruch des Geschädigten auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfasst auch die davon abzuführende Einkommensteuer.OGH 2 Ob 57/18y, 25.04.2018
- Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger.OGH 2 Ob 95/11a, 24.04.2012
- Wie zum Beispiel bürgerlich - rechtliche Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls, auf Krankengeld, Ansprüche auf Wiederherstellung der Gesundheit, auf Krankenhilfe und Heilbehandlung.OGH 2 Ob 57/94, 28.09.1995
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Abstrakte RenteOGH 2 Ob 318/66, 02.12.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 27.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 37/25t, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 193/24g, 25.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 196/24y, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 230/22w, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 145/22w, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Verwandte Fragen
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