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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2023 · Fall aus Salzburg

OGH 10 Ob 29/22w

Worum es ging: Kann ich kündigen, wenn gar kein Mietvertrag besteht?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine gerichtliche Aufkündigung setzt voraus, dass ein Miet- oder Pachtverhältnis überhaupt besteht. Fehlt ein solches, kann die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen.

Kaufen Sie als Hauptmieter die von Ihnen gemietete Eigentumswohnung, werden Sie zugleich Ihr eigener Vermieter. Das Mietverhältnis erlischt dadurch, weil Recht und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen.

Kaufen Sie das von Ihnen gemietete Haus, erlischt der Mietvertrag nicht schon mit dem Kaufvertrag. Er endet erst, wenn Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen ist.

Beim Mietkauf mit anschließender Kaufoption sind zwei Verträge zeitlich hintereinander gekoppelt: zuerst die Miete, dann der Kauf. Die Mietraten werden auf den Kaufpreis angerechnet, und mit der Ausübung der Option erwerben Sie das Eigentum.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1090 ABGB § 1116a MRG § 30 WGG Art. 1 § 15c WGG Art. 1 § 15g WGG Art. 1 § 17 ZPO § 519

Entscheidungstext

60 Absätze, 19.949 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Geschäftszahl

10Ob29/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige * Wohnbaugesellschaft m.b.H. (FN *), *, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der * 2020 verstorbenen M*, vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. April 2022, GZ 22 R 57/22v-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 15. November 2021, GZ 3 C 281/21m-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 548,86 EUR (darin enthalten 91,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 377,50 EUR (darin enthalten 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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