ABGB § 1116a
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch Mietrechte können vererbt werden. Für Wohnungen gibt es allerdings eigene Regeln über den Eintritt bestimmter naher Personen; greifen diese im Einzelfall nicht, bleibt es bei der allgemeinen Vererbung der Ansprüche.
Ja, das Mietrecht ist ein vererbliches Vermögensrecht. Zunächst läuft der Vertrag mit der Verlassenschaft weiter, nach der Einantwortung mit den Erben; das geschieht von selbst und braucht keine Erklärung. Auch ein befristeter Mietvertrag endet durch den Tod des Mieters nicht.
Gibt es nach dem Tod des Mieters niemanden, der in den Vertrag eintreten darf, so kann der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund aufkündigen. Bis zu dieser Kündigung besteht der Mietvertrag aber weiter, und zwar mit dem noch nicht verteilten Nachlass.
Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft Mieter, danach sind es die Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde. Der Tod eines Vertragsteils hebt den Mietvertrag nicht auf; besondere Regeln für den Übergang im Erbweg gibt es dafür nicht.
Auch das Mietrecht eines Mitmieters geht nach dessen Tod auf die eintrittsberechtigten Angehörigen über. Es wächst dem verbliebenen Mitmieter nicht automatisch zu. Dieser hat auch kein eigenes Eintrittsrecht, weil er die Wohnung schon als Mitmieter benützt und daher kein dringendes Wohnbedürfnis hat.
Ja, solange sie noch Vermögen hat. Die bloße Löschung beendet nicht die Fähigkeit einer Gesellschaft, vor Gericht Partei zu sein. Erst wenn kein gemeinsames, verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, ist sie endgültig beendet - auch ein Mietrecht kann solches Vermögen sein.
Nein, allein wegen des Todes nicht. Ein im Grundbuch eingetragenes Miet- oder Pachtrecht läuft nach dem Tod des Mieters weiter. Vor Ablauf der vereinbarten Bestandzeit können Sie es nur löschen lassen, wenn Sie ein Urteil vorlegen, mit dem die Räumung aufgetragen wurde; ist die vereinbarte Zeit bereits abgelaufen, gilt das nicht.