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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 210/22h

Worum es ging: Ist ein Vertrag ungültig, wenn das Gesetz das nicht sagt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sagt das Verbot selbst nichts über die Unwirksamkeit, ist der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Zweck des Verbots das verlangt. Sonst bleibt er gültig.

Die Vorschrift, dass nur befugte Personen mit Befähigungsnachweis als Handelsagent tätig werden dürfen, soll übermäßige Konkurrenz und die Berufsausübung durch ungeeignete Personen verhindern. Sie soll aber nicht dazu führen, dass Vereinbarungen mit einem unbefugten Vermittler rückgängig gemacht werden und dessen Geschäftspartner dadurch Vermögensvorteile erhält.

Ja. Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil jemand Leistungen übernimmt, die eigentlich einem befugten Berufsstand vorbehalten sind. Für die tatsächlich erbrachten Leistungen steht ihm ein Honorar zu.

Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.

Verletzt der Makler seine Pflicht, Sie schriftlich hinzuweisen, entsteht der Anspruch auf Provision gar nicht. Es kommt dann nicht bloß zu einer Kürzung, weil ein Anspruch, der nie entstanden ist, auch nicht gemindert werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.847 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

6Ob210/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, Schweiz, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagten Parteien 1. W*, 2. R*, vertreten durch Dr. Alexander Katholnig, MBL, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 64.800 EUR sA (Revisionsinteresse 32.400 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. September 2022, GZ 5 R 27/22t-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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