Muss ich einen Vermittler bezahlen, der keine Berechtigung hatte?
günstig für Vermittler betrifft Unternehmer, Vermittler, Auftraggeber, Konsumenten
Die Vorschrift, dass nur befugte Personen mit Befähigungsnachweis als Handelsagent tätig werden dürfen, soll übermäßige Konkurrenz und die Berufsausübung durch ungeeignete Personen verhindern. Sie soll aber nicht dazu führen, dass Vereinbarungen mit einem unbefugten Vermittler rückgängig gemacht werden und dessen Geschäftspartner dadurch Vermögensvorteile erhält.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der Zweck der gewerberechtlichen Norm (§ 1 Abs 1 lit b Z 46 GewO), dass nur dazu befugte Personen mit Befähigungsnachweis die Tätigkeit als Handelsagent entfalten dürfen, besteht darin, allzu große Berufskonkurrenz und die Ausübung des Berufes durch ungeeignete Personen zu verhindern. Das Verbot, ohne Zulassung tätig zu werden, soll aber nicht die von unbefugten Personen getroffenen Vereinbarungen, die von anderen Personen in gleicher Weise hätten geschlossen werden können, rückgängig machen und damit dem Geschäftspartner des unberechtigten Vermittlers vielleicht Vermögensvorteile verschaffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Angebot von (Internet-)Sportwetten ohne erforderliche Konzession der Sportwettengesellschaft nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz (später: Tiroler Wettunternehmergesetz), wobei der Geschäftsführer persönlich die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt.OGH 8 Ob 112/23p, 13.12.2023
- Hier: Verstoß gegen § 373b Abs 1 S 1 GewO 1994.OGH 6 Ob 210/22h, 25.01.2023
- Hier: Zweifel an der verwaltungsrechtlichen Befugnis nach dem AWG.OGH 2 Ob 231/13d, 13.02.2014
- Für den Provisionsanspruch eines Versicherungsmaklers ist die Frage, ob dieser eine entsprechende Gewerbeberechtigung hat, zivilrechtlich irrelevant.OGH 12 Os 52/90, 06.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 8 Ob 112/23p, 13.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 25/22t, 18.07.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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