Wird die Maklerprovision bei jedem Fehler gekürzt?
günstig für Makler betrifft Makler, Auftraggeber, Konsumenten, Käufer
Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Behaupteter Verstoß gegen schriftliche Informationspflichten nach § 373a Abs 8 GewO 1994.OGH 6 Ob 210/22h, 25.01.2023
- Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten.OGH 8 Ob 82/21y, 25.05.2022
- Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich.OGH 4 Ob 139/06d, 21.11.2006
- Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte.OGH 6 Ob 25/06d, 09.03.2006
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- Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts.OGH 1 Ob 304/02s, 02.09.2003
- Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.OGH 5 Ob 43/02p, 23.04.2002
- Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung.OGH 5 Ob 43/02p, 23.04.2002
- Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.OGH 4 Ob 135/01h, 12.06.2001
- Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen.OGH 4 Ob 135/01h, 12.06.2001
- Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen.OGH 6 Ob 151/00z, 17.01.2001
- Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab.OGH 6 Ob 151/00z, 17.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 2 Ob 98/25p, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 25/24b, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 210/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 125/19x, 24.09.2019
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30b · Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
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