Bekommt der Makler weniger, wenn er nicht aufgeklärt hat?
günstig für Auftraggeber betrifft Makler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer, Mieter
Verletzt der Makler seine Pflicht, Sie schriftlich hinzuweisen, entsteht der Anspruch auf Provision gar nicht. Es kommt dann nicht bloß zu einer Kürzung, weil ein Anspruch, der nie entstanden ist, auch nicht gemindert werden kann.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht entsteht ein Anspruch auf Provision gar nicht, sodass er auch nicht gemindert werden kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 6 Ob 91/25p, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 201/24s, 27.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/22h, 25.01.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
MaklerG §3 Abs4; MaklerG §6 Abs4
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