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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Niederösterreich

OGH 8 Ob 74/22y

Worum es ging: Kann mein Wegerecht durch ein Hindernis eingeschränkt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung nur beschränkt, und wehren Sie sich drei Jahre lang nicht, wird Ihr Recht entsprechend eingeschränkt. Das kann die Fläche, den Umfang oder den Zeitraum betreffen, etwa wenn aus einem Fahrrecht ein bloßes Gehrecht wird.

Ja. Auch ein Recht, das dem Nachbarn nur ein Unterlassen vorschreibt, geht verloren, wenn dieser dagegen handelt und Sie drei Jahre lang nicht klagen. Wollen Sie eine bestimmte Bebauung dulden, sollten Sie das Verbot ausdrücklich einschränken; bloßes Hinnehmen führt zum völligen Verlust des Rechts.

Zuerst zählt der Wortlaut der Vereinbarung. Vorrang hat aber, was beide Seiten beim Abschluss übereinstimmend darunter verstanden haben. Lässt sich das nicht klären, wird nach dem Zweck der Einräumung ausgelegt, gemessen an der Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke. Ist das beanspruchte Recht vom Wortlaut und vom damaligen Verständnis gedeckt, kommt eine Einschränkung nicht mehr in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1488 ABGB § 1502 ABGB § 351 ABGB § 476 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

67 Absätze, 34.171 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8Ob74/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Ing. J* S*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 30. März 2022, 21 R 175/21i-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 27. Juli 2021, 33 C 239/20x-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.234,70 EUR (darin 372,45 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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