Wie weit reicht ein vereinbartes Wegerecht wirklich?
günstig für Berechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Nachbar, Wegberechtigter, Käufer
Zuerst zählt der Wortlaut der Vereinbarung. Vorrang hat aber, was beide Seiten beim Abschluss übereinstimmend darunter verstanden haben. Lässt sich das nicht klären, wird nach dem Zweck der Einräumung ausgelegt, gemessen an der Beschaffenheit der beteiligten Grundstücke. Ist das beanspruchte Recht vom Wortlaut und vom damaligen Verständnis gedeckt, kommt eine Einschränkung nicht mehr in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Bei der Auslegung eines Servitutsbestellungsvertrags ist zunächst vom Wortlaut auszugehen; dem von den Parteien der Vertragsbestimmung beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis gebührt jedoch in jedem Fall der Vorrang, und zwar vor jedem anderen Auslegungskriterium. Lässt sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln, dann hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Servitutseinräumung stattzufinden; der Zweck ist im Zweifel an der Beschaffenheit der beteiligten Liegenschaften zu messen. Ist die beanspruchte Dienstbarkeit nicht nur vom Wortlaut des Vertrags, sondern auch vom Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss gedeckt, dann kommen die Prinzipien des § 484 ABGB gar nicht mehr zur Anwendung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit eines Bauverbots.OGH 8 Ob 74/22y, 25.01.2023
- Hier: Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts in einem Übergabevertrag.OGH 4 Ob 202/19p, 26.11.2019
- Für die Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags ist der Wortlaut der Urkunde maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass sich aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 2 Ob 193/23f, 21.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 74/22y, 25.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 10 Ob 74/17f, 23.01.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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