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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 85/22s

Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind eine Form von Entgelt. Sie gelten wie der laufende Lohn die Tag für Tag geleistete Arbeit ab.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Der Urlaubszuschuss wird fällig, sobald Sie Urlaub verbrauchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Urlaub im laufenden Jahr entstanden ist oder noch aus Vorjahren stammt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

52 Absätze, 19.509 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA85/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H* K*, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 1.531,46 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2022, GZ 11 Ra 41/22m-13, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. April 2022, GZ 24 Cga 1/22f-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 1.531,46 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. August 2021 zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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