Kann ein Streit über den Kollektivvertrag vor das Höchstgericht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 29 Abs 6 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers.OGH 9 ObA 104/23v, 24.01.2024
- Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
- §§ 15, 17 der Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer in der Fassung vom 16.6.2005 (RILAK 2005) zum Begriff des „Arbeitsjahres“, der sich auf „effektiv in der Arbeiterkammer verbrachte Arbeitszeiten“ bezieht; die Anrechnung von Vordienstzeiten betrifft dagegen die Gehaltseinstufung und führt nicht zur Anwendbarkeit des § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005, wonach die Entlassung/Kündigung von Arbeitnehmern ohne Angabe eines Grundes nach Ablauf des 10. Arbeitsjahres rechtsunwirksam ist.OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022
- Hier: § 61 DO.A für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs.OGH 8 ObA 42/22t, 30.08.2022
- Hier: Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005 (DO.C).OGH 8 ObA 79/20f, 25.08.2020
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: KV für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe.OGH 9 ObA 124/15y, 27.01.2016
- Hier: KV für Zahnarzt-Angestellte.OGH 9 ObA 48/14w, 25.06.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042819 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 9 ObA 91/24h, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 2/24p, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 104/23v, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/23p, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 51/23z, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 85/22s, 25.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 38/22d, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fehlt im Kollektivvertrag eine Regelung zu einem Punkt, ist das noch keine für Sie günstigere Regelung. Aus dem bloßen Schweigen lässt sich kein Vorteil ableiten. Es kommt darauf an, was tatsächlich geregelt ist.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.