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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 5/23y

Worum es ging: Wann gilt eine Bezeichnung als Hinweis auf mein Unternehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine besondere Bezeichnung hat dann Verkehrsgeltung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden darin einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Erst dann ist die Bezeichnung geschützt.

Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.

Nein. Es genügt, dass die angesprochenen Kreise Ihr Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf bestimmte Waren verstehen. Wie viele das Zeichen bloß kennen, sagt darüber noch nichts aus; auf Ihren Namen muss dabei niemand kommen.

Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.

In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

33 Absätze, 7.218 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

4Ob5/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Fitz als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin O* GmbH & Co * KG, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Eintragung einer Farbmarke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. November 2022, GZ 33 R 81/22g-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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