Ist eine Einigung über den Auszug wirksam?
betrifft Mieter, Vermieter
Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist nur dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unter Druck standen; ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag zählt daher nicht. Sonst gilt Vertragsfreiheit: Eine Einigung über Auflösung und Räumung während des Mietverhältnisses ist wirksam, auch wenn sie erst später umgesetzt werden soll. Wird damit aber nur eine ohnehin nicht durchsetzbare Befristung bekräftigt, reicht das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
§ 29 MRG steht einer einverständlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht; so ist ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages unwirksam. Im Übrigen ist aber die Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, eine Einigung über die Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung ist während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn sie erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt realisiert werden soll. Die bloße Bekräftigung einer nicht durchsetzbaren Befristung reicht hiezu jedoch nicht aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren.OGH 5 Ob 70/10w, 20.04.2010
- War die Befristung hingegen unwirksam, vermochte die bloße Bekräftigung des Vertragsinhalts eine wirksame Auflösung nicht herbeizuführen.OGH 9 Ob 84/04z, 13.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 3 Ob 143/25p, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/23d, 18.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 224/22b, 31.01.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 3/21h, 01.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 12/21i, 18.02.2021
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
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