Kann ich das Rechtsmittel trotz gegenteiligem Hinweis erheben?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO genannten streitwertunabhängigen Streitigkeiten zu unterstellen ist oder der Wert des Entscheidungsgegenstands nach zwingender Bewertungsvorschrift (§ 500 Abs 3 erster Satz ZPO) die im § 502 Abs ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegte Wertgrenze von 50.000,-- S übersteigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Bindung des Erstgerichts an den vom Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO getroffenen Ausspruch der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses besteht nicht (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO).OGH 6 Ob 73/26t, 26.05.2026
- Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, ist nicht bindend.OGH 6 Ob 164/24x, 20.09.2024
- Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.OGH 1 Ob 93/15f, 18.06.2015
- Hier: § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005.OGH 3 Ob 114/07x, 23.05.2007
- Einer Berichtigung des zweitinstanzlichen Beschlusses durch den Nachtrag eines Zulässigkeitsausspruchs iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bedarf es nicht, wenn der Revisionsrekurs ohnedies als außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeführt wurde.OGH 1 Ob 150/05y, 27.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042424 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 224/22b, 31.01.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 162/16p, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/17d, 26.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 149/16a, 19.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 152/16t, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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