Darf die Behörde gegen die Grundbuchseintragung ein Rechtsmittel erheben?
betrifft Grundeigentümer, Landwirte, Behörden
Nein. Nach dem Abschluss einer Grundzusammenlegung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt; ein Antrag der Agrarbehörde ist dafür nicht nötig. Ihre Eingabe gilt nur als Anregung, und ein eigenes Recht, Eintragungen zu begehren oder Beschlüsse zu bekämpfen, steht ihr nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Die Richtigstellung des Grundbuches nach Abschluß einer Agraroperation hat von Amts wegen zu erfolgen, so daß es eines Antrages der Agrarbehörde nicht bedarf und wegen eines vom Gericht wahrgenommenen Mangels die in die Form eines Grundbuchsantrages gekleidete Vorlage der Verbücherungsbehelfe nicht abgelehnt werden darf. Daraus ergibt sich aber, daß dem Amt der Landesregierung kein Rekursrecht zusteht; seine Eingabe ist nur ein äußerer Anlaß für das Gericht, nun von Amts wegen tätig zu werden. Ein Recht, grundbücherliche Eintragungen zu begehren, steht ihm aber nicht zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zielt das Rechtsmittel einer Agrarbehörde auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen ab, deren Einhaltung die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, ist deren Rechtsmittellegitimation zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen zu bejahen.OGH 5 Ob 24/03w, 11.02.2003
- Hier: § 47 Abs 2 FlVfGG (Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951); § 110 Abs 2 NÖ FLG.OGH 5 Ob 51/00m, 26.09.2000
- Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen.OGH 5 Ob 51/00m, 26.09.2000
- Der Agrarbehörde kommt selbst dann keine Rekurslegitimation zu, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die 2. Instanz auf Abweisung erkannt hat.OGH 5 Ob 68/93, 14.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 163/22i, 31.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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